Grundstücksvermessung

Unter die Kataster- und Grundstücksvermessung fallen alle vermessungstechnischen Tätigkeiten zur Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Diese sind gesetzlich, d.h. hoheitlich, geregelt. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) und andere katasterführende Stellen nehmen die hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen in ihren Ländern vor und beraten kompetent und objektiv in allen Fragen.

Zu den hoheitlichen Vermessungsleistungen zählen:

Grenzherstellung (S-H),
Grenzfeststellung/ -wiederherstellung (M-V)

Ist in der Örtlichkeit ein alter Grenzverlauf unklar oder sind Grenzmarkierungen nicht mehr vorhanden, so werden nach dem amtlichen Katasterzahlennachweis die Grenzverläufe rekonstruiert und ggf. verloren gegangene Abmarkungen (Grenzsteine und andere Grenzzeichen) wieder hergestellt.

Grenzhestellung

Das Ergebnis einer Grenzherstellung wird in einer Grenzniederschrift festgehalten, graphisch dokumentiert und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Landesvermessungsverwaltung eingereicht. Auf Wunsch kann der Grenzverlauf den Beteiligten in einem örtlichen Grenztermin erläutert werden.

Grundstückszerlegung/ -teilung

Die Grundstückszerlegung dient der Heraustrennung einer Teilfläche aus einem Flurstück. Nach Vermessung und Abmarkung des neuen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit (Zerlegung) werden die Vermessungsergebnisse in einer Grenzniederschrift protokolliert, die anschließend an die zuständige Landesvermessungsverwaltung geht. Die Ergebnisse der Teilungsvermessung können auf Wunsch vor Ort in einem Grenztermin erläutert werden.

Grundstücksteilung

Für das neu entstandene, selbständige Flurstück erhält der Eigentümer Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die so genannten Abschreibungsunterlagen bzw. Fortführungsnachweise. Mit diesen kann der Notar die Umschreibung im Grundbuch (Teilung) veranlassen.

Gebäudeeinmessung

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dauerhaft errichtete Neu- und Anbauten auf seinem Grundstück nach Baufertigstellung einmessen zu lassen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die Gesetze/Vorgaben der Länder (hier: Schleswig-Holstein (VermKatG S-H) und Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V)).
Mit der Gebäudeeinmessung wird die amtliche Liegenschaftskarte aktualisiert. Sie wird in vielen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft als Planungsgrundlage verwendet.

Gebäudeeinmessung

Das Ergebnis der Gebäudeeinmessung wird in einem Lageplan dargestellt, der auf einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS) aufbaut. Nach der Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer die Fortführungsmitteilung vom zuständigen Amt.

Schlussvermessung

Nach Abschluss größerer Bauvorhaben, wie beispielsweise der Erschließung eines Baugebietes, erfolgt in den meisten Fällen eine Schlussvermessung. Hierbei werden Grenzen, die in der Örtlichkeit nicht erkennbar sind, mit Grenzmarkierungen vermarkt (Abmarkung). Die neu gesetzten Grenzzeichen werden den Beteiligten beim Grenztermin erläutert.

Weitere Informationen

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure: